Rückdatierung von Verträgen

Folgen des Abschlusses von rückdatierten Verträgen mit beabsichtigter Steuerverkürzung

Aus zivilrechtlicher Sicht spielt der Zeitpunkt des Abschlusses von Verträgen eine wesentliche Rolle, insbesondere wenn bilanzielle oder steuerliche Folgen mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses einhergehen. Das Zivilrecht kennt keine echte dingliche Rückwirkung, sodass grundsätzlich für den Zeitpunkt der eigentumsrechtlichen Zuordnung auf den konkreten Vertragsabschluss abzustellen ist.

In der Praxis wird mitunter versucht, den Eintritt der zivilrechtlich und damit auch bilanziell oder steuerlich gewünschten Folgen durch eine Rückdatierung von Vereinbarungen zu erreichen. Den Vertragsparteien ist dabei oftmals nicht bewusst, dass im Falle einer beabsichtigten Steuerverkürzung nicht nur steuerstrafrechtliche Tatbestände erfüllt sein können, sondern aufgrund der Rückdatierung der gesamte Vertrag unwirksam ist und deshalb eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen verlangt werden kann.

Bereits mit Urteil vom 24.04.1978 (Az. II ZR 168/76) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Nichtigkeit von vertraglichen Regelungen anzunehmen ist, wenn diese gerade auf die Steuerverkürzung zielen. Die Verkürzung von Steuern muss alleiniger oder zumindest hauptsächlicher Zweck der Verträge sein.

In einem neueren Urteil vom 14.12.2016 (Az. IV ZR 7/15) hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus entschieden, dass eine Rückabwicklung der zugrunde liegenden Geschäfte stattfindet, zumindest soweit sich die Rückabwicklung nicht auf die konkrete Gegenleistung für den gesetzeswidrigen Teil des Rechtsgeschäfts bezieht.

Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung kann sich der eine Vertragspartner insbesondere im Insolvenzfall des anderen Vertragspartners nicht darauf berufen, dass der Gesetzesverstoß (Rückdatierung) einvernehmlich erfolgt ist. Dies kann zu einem enormen wirtschaftlichen Schaden führen.

Auf Grund der nachteiligen Folgen einer Rückdatierung, kann vor einer solchen nur gewarnt werden. Betroffene sollten versuchen, die Unwirksamkeit von rückdatierten Verträgen dadurch zu heilen, dass die Verträge zum tatsächlichen Vertragsbeginn abgeschlossen werden. Ob dies aufgrund bestehender Formvorschriften möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

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