Preisgelder können umsatzsteuerpflichtig sein
Gewinnt man bei einem Pokerturnier, einem Pferderennen oder ähnlichem ein Preisgeld, wird oft vergessen, dass dies umsatzsteuerpflichtig sein kann.
Das Vorliegen einer Leistung und einer Gegenleistung ist eine Voraussetzung für einen umsatzsteuerpflichtigen Tatbestand. Die Frage, ob und wann ein Preisgeld als Gegenleistung anzusehen ist, war lange umstritten. Sowohl der EuGH als auch der BFH haben zwischenzeitlich Urteile erlassen, die diese Frage präzisieren sollen.
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.05.2019 ist zwischen einem platzierungsabhängigen und einem platzierungsunabhängigen Preisgeld zu unterscheiden:
Von einem platzierungsabhängigen Preisgeld ist auszugehen, wenn dies nur bei Erfolg ausbezahlt wird. So liegt bei einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Leistung vor, wenn der Eigentümer des Pferdes nur bei einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhält. Bei einem Pokerturnier, bei dem nur der erfolgreiche Teilnehmer ein Preisgeld erhält, liegt nach Auffassung des BFH zwischen der Teilnahme und der erhaltenen Zahlung kein unmittelbarer Zusammenhang vor. Dies wird vom BFH durch die Ungewissheit der Zahlung begründet. In beiden Beispielen liegt keine steuerbare Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Wird hingegen ein platzierungsunabhängiges Preisgeld bezahlt (z. B. Antrittsgelder), bei dem jeder Teilnehmer eines Wettbewerbs ein Preisgeld erhält, ist dieses steuerbar. Auch wenn die Höhe der Zahlung ungewiss ist, ist dies als Gegenleistung anzusehen. Die Zahlung wird nicht für eine bestimmte Platzierung geleistet, sondern für die Teilnahme an einem Wettbewerb.
In der Praxis ist eine scharfe Trennung notwendig. Allerdings werden häufig vom Veranstalter Preisgelder ausbezahlt, die sowohl plazierungsabhängig als auch –unabhängig sind. In diesen Fällen ist eine Aufteilung des Preisgeldes notwendig.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Zahlung eines platzierungsabhängigen Preisgeldes für einen Wettbewerb vor dem 01.07.2019 die Beteiligten einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.