Schenkungsteuerliche Risiken für Ehegatten bei Gemeinschafts-und Einzelkonten

Gemeinschaftskonten

Ehegatten können grundsätzlich Gemeinschaftskonten oder Gemeinschaftsdepots einrichten. Einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang stellt dies nicht dar. Durch die Einzahlung auf ein gemeinschaftliches Konto findet in der Regel keine Vermögensübertragung statt, sondern erst, wenn der andere Ehegatte den Anteil des Guthabens, das dem Einzahlenden zusteht, endgültig behalten und über ihn frei verfügen kann. Eine Absprache zwischen den Ehegatten muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Sie kann auch mündlich getroffen werden.

Durch die Eröffnung eines Oder-Kontos entsteht nicht zugleich eine hälftige steuerbare Zuwendung des eingezahlten Guthabens an den nicht einzahlenden Ehegatten. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist.

Wenn ein Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto geleistet hat, vom gemeinsamen Konto Geld zur Bildung eigenen Vermögens entnimmt, spricht dies dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen berechtigt ist. Folge ist, dass eine steuerbare Zuwendung des hälftigen Guthabens an den nicht einzahlenden Ehegatten anzunehmen ist.

Unbeachtlich ist jedoch die Verwendung von Mitteln für die laufende Lebensführung.

Wenn die Mittel zur Anschaffung eines gemeinsamen Grundstücks verwendet werden, kann dies allein nicht als Indiz für eine anteilige Berechtigung am Oder-Konto gewertet werden. Denn bei intakter Ehe ist es üblich, dass ein Ehegatte die Zahlungsverpflichtung des anderen Ehegatten erfüllt und beide Ehegatten sich einig sind, später den internen Ausgleich vorzunehmen.

Einzelkonten

Wenn bei der Eröffnung des Einzelkontos der einbezahlte Betrag von einem Einzelkonto des anderen Ehegatten stammt, liegt eine steuerbare Zuwendung vor, es sei denn, dass das Guthaben dem Ehegatten bereits zuvor zuzurechnen war. Die Beweislast dafür, dass ihm das Guthaben zuzurechnen war, z. B. weil der Kontoinhaber für seinen Ehegatten einen Teil des Kontos nur als Treuhänder gehalten hat, trifft den Bedachten.

Was muss beachtet werden:

Zuflüsse auf einem Oder-Konto, die ausschließlich von einem Ehegatten stammen, können in Höhe des hälftigen Betrages eine steuerbare Zuwendung an den anderen Kontoinhaber sein.

Werden vom nicht einzahlenden Ehegatten Geldbeträge eines Gemeinschaftskontos zur eigenen Vermögensbildung verwendet, ist zur Vermeidung einer steuerbaren Zuwendung durch eine optimalerweise schriftliche Vereinbarung nachzuweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte zum Ausgleich des entnommenen Betrages verpflichtet ist.

Hohe Einzahlungen auf ein Oder-Konto, die die persönlichen Freibeträge (bei Ehegatten € 500.000,00) übersteigen, sollten nie ohne schriftliche Vereinbarung erfolgen. Dies gilt ebenso für Einzahlungen auf ein Einzelkonto des anderen Ehegatten. Bei fehlender Vereinbarung entstehen schenkungsteuerliche Risiken.

Mit Rückwirkung reparieren lassen sich schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen nur bei Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft leben und zwar durch die sogenannte Güterstandschaukel. Die Eheleute beenden durch Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft. Dies führt zwischen ihnen zum Zugewinnausgleichsanspruch. Unentgeltliche Zuwendungen können dann, auch rückwirkend, auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Die Schenkungen werden dann umqualifiziert zu einer Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch. Die Ehegatten können nach einer angemessenen Wartezeit dann wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück wechseln.

Ehegatten sollten sich grundsätzlich von Anfang an im Klaren sein, wie das eheliche Vermögen zugeordnet ist und dies auch rechtssicher dokumentieren. Denn Geldtransfers zwischen Ehegatten sind kein rechtsfreier Raum, sondern schenkungsteuerlich relevante Vorgänge, die dem Finanzamt innerhalb der 3-Monatsfrist anzuzeigen sind. Die Nichtanzeige kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

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