Behandlung überhöhter Vorabgewinne bei einer Komplementär-GmbH

Insbesondere bei der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist es üblich, dass die Komplementär-GmbH für die Ausübung der Geschäftsführung sowie für die Übernahme der Haftung Anspruch auf eine Vergütung in Form eines Vorabgewinns hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 28.05.2020 (Az. IV R 11/18) die Rechtsfrage zu entscheiden, wie überhöhte, d.h. nicht einem Drittvergleich standhaltende Vorabgewinne steuerrechtlich zu behandeln sind.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Komplementär-GmbH für die Ausübung der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme einen Vorabgewinn in Höhe von 200.000,00 € erhielt, ohne dass Aufwendungen für die Geschäftsführung entstanden sind. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren die Kommanditisten, welche auch die Geschäfte führten.

Der BFH stellte zunächst einmal fest und hielt damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Vergütung, die Kommanditisten für die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG von der Komplementär-GmbH erhalten, bei den Kommanditisten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt und somit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden.

Auch wenn die Kommanditisten im vorliegenden Fall keine Vergütung für die Geschäftsführung von der Komplementär-GmbH erhielten, ist die überhöhte Vergütung an die Komplementär-GmbH nach Ansicht des BFH steuerlich unmittelbar den Kommanditisten zuzurechnen. Auf der Ebene der Komplementär-GmbH handelt es sich nach Auffassung der Richter um eine verdeckte Einlage in Höhe des Vorabgewinnes. Beim Kommanditisten erhöhen sich hierdurch die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH.

Mit dieser neuen Rechtsprechung werden Gestaltungen vermieden, dass Gewinne willkürlich der niedrigeren Körperschaftsteuer anstatt der höheren Einkommensteuer unterworfen werden. Folglich haben die Kommanditisten Einkünfte zu versteuern, die unmittelbar nur der Komplementär-GmbH zugeflossen sind.

Um die Behandlung der Vorabgewinne als verdeckte Einlage auf der Ebene der Komplementär-GmbH zu vermeiden, sind die Gewinnverteilungsabreden im Hinblick auf ihre Angemessenheit entsprechend zu prüfen und ggf. zu korrigieren.

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