Das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer aufgrund der Covid-19-Pandemie

Aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitet erstmals ein Großteil der Arbeitnehmer im Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bzw. wie die auf den häuslichen Arbeitsplatz entfallenden Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nach den derzeitigen Regelungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn der beruflich genutzte Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten:

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer vor, hängt die Berücksichtigung der Aufwendungen im Weiteren davon ab, ob:

a) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder ob
b) für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im Fall a) ist eine Geltendmachung der anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnungskosten (Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge, Raumausstattungen etc.)  ohne Begrenzung möglich.

Im Fall b) kommt ein entsprechender Werbungskostenabzug allerdings nur bis zur Höhe von EUR 1.250,00 jährlich in Betracht. Der Höchstbetrag ist auch bei einer nicht ganzjährigen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zeitanteilig zu kürzen. Der Mitarbeiter muss durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte aber regelmäßig während der Covid-19-Pandemie erfüllt sein.

Sofern nachweislich kein Zugang zu einem anderen Arbeitsplatz besteht, sollten die Voraussetzungen für die beschränkte Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers gegeben sein. Daneben kann auch die Gesundheitsgefährdung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers sein.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein anderer Arbeitsplatz steht demnach dann nicht zur Verfügung, wenn der Arbeitsgeber dies entsprechend verfügt hat. Da kein gesetzlicher Anspruch besteht, von zu Hause aus zu arbeiten, muss eine entsprechende schriftliche Vereinbarung erfolgen.

 

Beispiele:

1. Kein Zugang zum Arbeitsplatz (Sphäre des Arbeitgebers) – Homeoffice vereinbart

Der außerhäusliche Arbeitsplatz ist zeitweise für den Arbeitnehmer nicht zugänglich, weil das Gebäude aufgrund behördlicher Anweisung oder aufgrund der Schutzpflicht für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber geschlossen wurde. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer mangels Zugangs zum Gebäude kein anderer Arbeitsplatz im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Das Arbeitszimmer bildet somit den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Somit steht dem Abreitnehmer ein zeitweiser unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer zu (z.B. Lehrern).
 

2. Kein Zugang zum Arbeitsplatz (Sphäre des Arbeitnehmers) – aufgrund Quarantäne

Die Gesundheitsbehörde hat beim Arbeitnehmer die häusliche Quarantäne angeordnet oder der Arbeitnehmer hat sich aufgrund eines Kontakts mit einer infizierten Person selbst in Quarantäne begeben. Auch in diesem Fall ist kein Zugang zu einem anderen Arbeitsplatz gegeben. Auch für diese Zeit sollte der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen möglich sein, wobei die Feststellungen hier in der Sphäre des Arbeitsnehmers zu treffen sind.
 

3. Zugang zum Arbeitsplatz möglich – per Vereinbarung im Homeoffice

Der außerhäusliche Arbeitsplatz ist zwar grundsätzlich zugänglich, der Arbeitgeber stellt es dem Arbeitnehmer jedoch frei, dort zu erscheinen oder von zu Hause aus zu arbeiten. Nach individueller Vereinbarung arbeitet der Arbeitnehmer zeitweise ausschließlich im Homeoffice. Der Begriff „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung wird grundsätzlich weit ausgelegt, nämlich als jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Gleichwohl setzt der BFH die objektive Geeignetheit des Arbeitsplatzes voraus, d.h. der Arbeitsplatz muss unter zumutbaren Bedingungen zugänglich sein. Im Rahmen der objektiven Geeignetheit eines anderen Arbeitsplatzes hat der BFH im Urteil vom 26.02.2014 explizit auch die Gesundheitsgefahr zugelassen. Die Gründe für eine fehlende objektive Geeignetheit liegen in der Tatsachenfeststellung des Einzelfalls und sollten daher festgehalten werden. Denkbar sind u. a.

  • keine Einhaltung des Kontaktverbots bzw. Mindestabstands am anderen Arbeitsplatz möglich
  • Covid-19 infizierte Kollegen am Arbeitsplatz
  • unzureichende Schutz- bzw. Fürsorgemaßnahmen des Arbeitgebers (keine Schutzmasken, zu geringer Sicherheitsabstand)

Folgt man dieser Argumentationslinie im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung, kann auch in diesem Fall ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen möglich sein, solange das Arbeitszimmer den qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
 

4. Zugang zum Arbeitsplatz möglich – nur stunden-/tageweise am anderen Arbeitsplatz

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich grundsätzlich auf Homeoffice verständigt. Die Art der Tätigkeit erfordert jedoch ein regelmäßiges stunden- oder tageweises Aufsuchen der Tätigkeitstätte. Laut BFH ist der andere Arbeitsplatz unschädlich, wenn ein Arbeitnehmer auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Auf den Stundenumfang der Homeoffice-Tätigkeit kommt es laut BFH primär nicht an, da die quantitative Nutzung nur indizielle Wirkung haben kann. Sofern aber die Arbeit am Arbeitsplatz und im häuslichen Arbeitszimmer qualitativ gleichwertig ist, kann der Stundenumfang (über 50 % im Homeoffice) ausschlaggebend sein.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % bereits schädlich ist und zur vollständigen Nichtanerkennung eines Arbeitszimmers führen kann. Die Geltendmachung von anteiligen Raumkosten entsprechend der beruflichen Nutzung ist dann nicht möglich. Damit bleiben ansonsten privat genutzte Räume, in denen Büroarbeiten in einer Arbeitsecke z.B. im Wohn- und Schlafbereich erledigt werden, von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.

Nach derzeitiger Rechtslage dürften damit eine Reihe von Homeoffice-Arbeitsplätzen nicht begünstigt sein.

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