Liebhaberei auf Antrag für PV-Anlagen und BHKW

Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognose zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 02.06.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006).

Betroffen sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 KW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamiliengrundstücken einschließlich Außenanlagen (Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden sowie vergleichbare BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Das Finanzamt hat auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die betroffenen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich wären (Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführte Veranlagungen), sind nicht mehr zur berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb einer Photovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerkes für alle offenen Veranlagungszeiträume  nicht mehr abzugeben.

Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob diese von der Finanzverwaltung angebotene Vereinfachung für sie vorteilhaft ist.

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