Update zur Kassenbuchführung

Seit Jahresbeginn 2020 besteht die Pflicht, elektronische Registrierkassen beziehungsweise Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) zu versehen.

Bis zum 30. September 2020 galt eine sogenannte Nichtaufgriffsregelung, die der Bund und die Länderfinanzverwaltungen beschlossen haben.

Viele Bundesländer gewährten eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei der TSE Kassenumstellung. So hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und Heimat unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtbeanstandungsfrist für die Kassenumstellung bis zum 31. März 2021 verlängert.

Demnach ist nunmehr kurzfristig der Pflicht, elektronische Registrierkassen beziehungsweise Kassensysteme umzurüsten, nachzukommen.

Damit Unternehmen mit Blick auf ihre spezifischen betrieblichen Bedürfnisse die für sie beste Lösung wählen können, sind sowohl hardware- als auch cloudbasierte TSE-Lösungen zulässig (Technologieoffenheit).

So stehen bereits seit Beginn des Jahres 2020 hardware-basierte TSE-Lösungen zur Verfügung. Ein erstes cloud-basiertes TSE-Modul (Anbieter: Deutsche Fiskal mit Bundesdruckerei-Tochter D-TRUST) wurde am 30. September 2020 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und ist seitdem erhältlich. Die Laufzeit ist jedoch befristet bis zum 31. Januar 2021, sodass im Anschluss eine Rezertifizierung erforderlich wird. Weitere cloud-basierte Module von anderen Herstellern befinden sich zurzeit im Zertifizierungsverfahren.

Nunmehr beabsichtigt das BSI, weitergehende Anforderungen an die betriebliche Anwenderumgebung für eine Zertifizierung von cloud-basierten TSE-Lösungen zu stellen. Hiervon betroffen ist nicht nur die bereits zertifizierte Cloud-Lösung. Auch alle cloud-basierten TSE, die sich zurzeit im Zertifizierungsverfahren befinden bzw. künftig eine Zertifizierung anstreben, sind hiervon betroffen.

Aktuell kann nicht eingeschätzt werden, welche konkreten Auswirkungen die neuen Anforderungen haben werden. Offen ist, ob und wann die Cloud-TSE-Anbieter diese umsetzen können und welche Konsequenzen dies für die Implementierbarkeit in den jeweiligen Kassen(systemen) haben wird.

Unternehmen, die bereits eine cloud-basierte TSE verwenden oder dies beabsichtigen, sollten sich unverzüglich an ihre Kassen(system)anbieter oder TSE-Hersteller wenden. Es sollte geklärt werden, ob weitergehende Umstellungsmaßnahmen ergriffen werden müssen und wann eine zertifizierte Cloud-Lösung implementiert werden kann.

 

Das Bundesfinanzministerium hat zur Thematik Kassengesetz einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Diesen finden Sie unter folgendem Link:

Zum FAQ-Katalog

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