Verlängerung der Frist zur Abgabe für die Steuererklärung 2020

Nach Verlängerung der Abgabefristen für die Steuerklärungen des Jahres 2020 wurden nun angesichts der aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin andauernden Ausnahmesituation auch die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen (sogenannte „nicht beratene Steuerpflichtige“), ist der letzte Abgabetermin der 31. Oktober 2021. Ohne Gesetzesänderung würde die Frist am 31. Juli 2021enden.
  • Für „beratene Steuerpflichtige“, also Steuerzahler, deren Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Abgabefrist wegen der Gesetzesänderung am 31. Mai 2022 und nicht bereits am 28. Februar 2022.
  • Die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich ebenfalls um drei Monate.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten; ein Antrag ist nicht erforderlich. Fristverlängerungen können aber weiterhin beantragt und auch gewährt werden.

Parallel hierzu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet. Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt nach § 233a Abs.2 Satz 1 AO grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (d.h. am 1. April des übernächsten Jahres). Für den Besteuerungszeitraum 2020 hingegen beginnt der allgemeine Zinslauf erst am 1. Juli 2022.

Unverändert bleibt – jedenfalls bisher – die Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen: Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Da diese unveränderte Frist die verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen konterkariert, wirken die Berufsverbände gerade darauf hin, dass auch die Veröffentlichungsfrist verlängert wird.

Die weiteren Entwicklungen diesbezüglich bleiben zunächst abzuwarten.

 

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