Anwendung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen

Mit BMF-Schreiben vom 04.10.2021 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von § 24 UStG auf erbrachte Dienstleistungen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Stellung genommen:

Danach unterliegen Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Besteuerung nach Durschnittsätzen gem. § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen sein. 

Daraus folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet und die Regelbesteuerung anzuwenden ist, wenn der Land- und Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel wie Maschinen usw. verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehört.

Aus Sicht der Finanzverwaltung dient § 24 UStG dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei erbrachten Dienstleistungen im Sinne des § 24 (1) S.1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer entsprechenden Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen. 

Ein betriebstypischer Überbestand an Maschinen liegt bei einer Erstmaschine im Allgemeinen nicht vor. Dies gilt aber nicht für eine Zweitmaschine.

Damit wird zwar durch das BMF-Schreiben klargestellt, dass auch die eigene Arbeitskraft des Betriebsleiters im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung verwendet werden kann. Allerdings werden keine klaren Abgrenzungskriterien definiert. Für die Beantwortung der Frage, ob die erbrachten Dienstleistungen noch „normalerweise“ zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, sind immer alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

Zumindest zählt Abschnitt 24.3 (12) UStAE auf, welche Dienstleistungen vor diesem Hintergrund definitiv nicht der Durschnittsatzbesteuerung unterliegen:

  • Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die vom Eigentümer zur Ausübung von Freizeitsport oder gewerblichen Zwecken oder zu anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken
  • Im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen erbrachte Dienstleistungen, die über den Transport und das Einbringen der Pflanzen in den Boden hinausgehen.
  • Grabpflegeleistungen
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken
  • Die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, da diese Leistungen überwiegend deren privaten Bedürfnissen dienen
  • Die Gestattung der Teilnahme an Treibjagden oder der Einräumung der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren
  • Die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen nach dem BnatSchG sowie
  • Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland
  • Die Überlassung von Vieheinheiten

 

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