Ist die Abgeltungssteuer verfassungswidrig?

Die Ertragsbesteuerung von Einkünften erfolgt in Deutschland generell nach einem progressiven Steuertarif, d.h. der Einkommensteuertarif steigt abhängig von der Höhe der Einkünfte bis zu einem Spitzensteuersatz von 45 %. Es werden die Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart (Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) ermittelt und diese bilden dann die Besteuerungsbasis.

Im Rahmen der Steuerreform 2008 wurde für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ab dem Kalenderjahr 2009 jedoch ein besonderes Steuermodell eingeführt. Hierbei bilden lediglich die Einnahmen (z.B. Dividenden, Zinsen) die Besteuerungsbasis, so dass keine Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Besteuerung erfolgt auch nicht nach dem progressiven Steuertarif, sondern unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte mit einem Sondersteuersatz von 25 %. Mit dem Sondersteuersatz werden die Kapitaleinkünfte abgeltend besteuert (sog. Abgeltungssteuer).

Im Ergebnis ist damit die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Vergleich zu allen anderen Einkunftsarten begünstigt. Vor diesem Hintergrund hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen mit der Fragestellung zu beschäftigen, ob diese ungleiche Besteuerung verfassungsgemäß ist.

Mit Beschluss vom 18.03.2022, Az.: 7K 120/21 hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass es die sog. Abgeltungssteuer für verfassungswidrig hält und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Verfassungsrichter in Karlsruhe diese Frage beurteilen. Sollte die sog. Abgeltungssteuer tatsächlich verfassungswidrig sein, müsste der Gesetzgeber reagieren und erneut das Besteuerungsregime von Kapitaleinkünften ändern.

Anmerkung:
Der Vorlagebeschluss wurde mittlerweile aufgehoben, weil sich das zugrundeliegende Finanzgerichtsverfahren erledigt hatte. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Frage daher insoweit nicht mehr zu erwarten.

 

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