Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Gerade in Zeiten, in denen Energie knapp ist und die Energiepreise in bisher unbekannte Höhen steigen, ist es wichtig und essenziell energetische Sanierungen an Häusern vorzunehmen. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Treibhausgase zu verringern.

Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber als Alternative zu den Förderprogrammen mit § 35c EStG für einen Zeitraum von 10 Jahren vom 01.01.2020 bis 31.12.2030 einen progressionsunabhängigen Steuerabzug geschaffen.

Im Einzelnen gilt für eine steuerliche Förderung nach § 35c EStG folgendes:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme
Eine Steuerermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude oder eine Wohnung handelt und diese nicht vermietet ist. Daneben muss das Objekt älter als zehn Jahre sein.

Ferner muss es sich um eine förderfähige energetische Maßnahme handeln, die unmittelbar durch eine Fachfirma nach § 2 Abs. 1 ESanMV (Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes) erbracht wird. Als Nachweis hierzu muss eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck vom Fachunternehmen ausgestellt werden.

Danach gelten als förderfähige Maßnahmen gem. § 35c EStG:

  • Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Einbau/Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • teilweise auch die Optimierung bestehender älterer Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre). Ebenfalls zu den förderfähigen Maßnahmen gehören die Kosten für einen zertifizierten Energieberater

Zeitlicher Aspekt
Die Durchführung der energetischen Sanierungsmaßnahme muss im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2030 erfolgen. Die Durchführung ist erfolgt, wenn die Leistung vollständig/tatsächlich erbracht wurde, eine Schlussrechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag bezahlt wurde.

Höhe der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung ist auf einen Höchstbetrag von 40.000,00 EURO pro Objekt begrenzt. Die Steuerermäßigung für ein begünstigtes Objekt kann wie folgt in Anspruch genommen werden:

Im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme können 7% der Kosten, max. jedoch 14.000,00 EURO geltend gemacht werden. Gleiches gilt für das Folgejahr. Im darauffolgenden Jahr unterliegen noch 6%, max. jedoch 12.000,00 EURO der Steuerermäßigung. Eine Vor- oder Rücktragsmöglichkeit in andere Veranlagungszeiträume besteht nicht.

Beispiel
Ehegatten X haben im Jahr 2021 an dem von ihnen bewohnten und im Jahr 1975 hergestellten Haus nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen durchgeführt. Die Aufwendungen hierfür betragen 100.000,00 EURO.

Den Eheleuten X stehen für diese Maßnahmen folgende Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu (VZ=Veranlagungszeitraum):

VZ 2021: eine Steuerermäßigung von 7 % × 100.000,00 EURO = 7.000,00 EURO

VZ 2022: eine Steuerermäßigung von 7 % × 100.000,00 EURO = 7.000,00 EURO

VZ 2023: eine Steuerermäßigung von 6 % × 100.000,00 EURO = 6.000,00 EURO

Insgesamt erhalten die Ehegatten X für ihr Haus Steuerermäßigungen i. H. v. 20.000,00 EURO in den Veranlagungszeiträumen 2021 bis 2023.

Für weitere energetische Baumaßnahmen i. S. v. § 35c EStG könnten die Eheleute somit noch Steuerermäßigungen i. H. v. max. 20.000,00 EURO in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Baumaßnahmen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob für sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommt und diese auch im Rahmen der Finanzierung der Maßnahmen berücksichtigen.

 

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