Corona-Schlussabrechnung - Fristen

Auch wenn die Auswirkungen der Corona-Pandemie in vielen Bereichen noch nachhallen, scheint die Pandemie selbst sowie die zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Maßnahmen der Regierung überwiegend der Vergangenheit anzugehören.

In einem Bereich beschäftigt Unternehmer die Pandemie jedoch weiterhin, nämlich bei dem Thema der Schlussabrechnungen für die erhaltenen Überbrückungshilfen des Bundes. Alle Unternehmen und Solo-Selbständige, die Corona-Wirtschaftshilfen in Form von Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und Dezemberhilfe erhalten haben, sind verpflichtet eine Schlussabrechnung bei der jeweiligen Bewilligungsstelle einzureichen. Wie bereits schon die Anträge, haben auch die Schlussabrechnungen gebündelt über einen prüfenden Dritten zu erfolgen.

Sollte sich das Mandatsverhältnis zum antragstellenden prüfenden Dritten dahingehend verändert haben, dass dieser die erforderliche Schlussabrechnung nicht erstellen kann, hat die/der Unternehmer(in) dafür Sorge zu tragen, dass ein neuer prüfender Dritter mit der Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt wird. Hierbei sind Fristen zu beachten. Wird die Schlussabrechnung nicht binnen der vorgegebenen Frist eingereicht, droht eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Fördermittel binnen eines Monats ab Feststellung durch die Bewilligungsstelle zuzüglich eines Zinssatzes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung.

Die Abgabefrist wurde kurzfristig vom 30. Juni 2023 auf den 31. August 2023 verlängert. Bei einem Wechsel des prüfenden Dritten kann dieser aber nur dann die Schlussabrechnung einreichen, wenn der Wechsel bis zum Ablauf der Frist im System bereits registriert wurde. Aktuell kann der Wechsel aus technischen Gründen eine bis zwei Wochen in Anspruch nehmen. Eine rechtzeitige Beantragung des Wechsels ist somit unerlässlich.

Zudem besteht die Möglichkeit, bis zum 31. August 2023 einmalig eine Fristverlängerung für die Abgabe der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen. Hierzu muss der beauftragte prüfende Dritte bis zum 31. August 2023 ein vollständiges Organisationsprofil des jeweiligen Unternehmens im digitalen Schlussabrechnungsportal anlegen. Eine Änderung des Organisationsprofils ist nach der erfolgten Fristverlängerung nicht mehr möglich.

Es ist dringend anzuraten, die vorgenannten Fristen im Blick zu haben. Andernfalls droht eine Rückzahlung zuzüglich Zinsen der eigentlich zu Recht erhaltenen Überbrückungshilfen.

 

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