Private Veräüßerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG - unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung

Das private Veräußerungsgeschäft hat in den letzten Jahren im Bereich der Kryptowährungen, aber auch bei der Veräußerung von Mobilheimen und durch die gestiegenen Werte bei Immobilien, Kunstwerken und Oldtimern an Bedeutung gewonnen. Denn auch im Bereich des Privatvermögens kann es unter gewissen Voraussetzungen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zu steuerpflichtigen Vorgängen kommen, die als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) in der Anlage SO zur Steuererklärung zu deklarieren sind.

Grundsätzlich lässt sich ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft als Vorgang bezeichnen, bei dem Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb eines gewissen Zeitraums wieder verkauft werden. Nach § 23 EStG werden u.a. folgende Vorgänge erfasst: 

  1. Grundstücke und Rechte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Die Veräußerung von Grundstücken und Rechten ist steuerpflichtig, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren veräußert werden. Der Zehnjahreszeitraum bezieht sich dabei auf die Zeitdauer zwischen Anschaffung und Veräußerung. Hierbei sind Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, wenn diese innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Ausgenommen von dieser Zehnjahresfrist und somit stets nicht steuerpflichtig sind bei der Veräußerung von Grundstücken Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

  1. Andere Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern (z.B. Kunstgegenstände, Edelmetalle, Fremdwährungen) ist steuerpflichtig, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr veräußert werden. Auch hier wird auf den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung abgestellt. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie beispielsweise der eigene PKW, sind hiervon ausgenommen. Ihre Veräußerung führt auch innerhalb der Jahresfrist nicht zu sonstigen Einkünften.

Wie in vielen anderen Bereichen im Steuerrecht treten auch im Rahmen der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften immer wieder Zweifelsfragen auf. 

So stellte der BFH mit seinem Urteil vom 24.05.2022 – IX R 22/21 (BStBl 2023 II S.108) klar, dass es sich bei der Veräußerung eines Mobilheims um die Veräußerung eines anderen Wirtschaftsgutes handelt und somit grundsätzlich die Frist von einem Jahr greift. Ein Mobilheim stellt keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar und der Verkauf kann somit zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

Auch bei der scheidungsbedingten Veräußerung einer Immobilie durch den geschiedenen Ehepartner ist Vorsicht geboten. Haben die Eheleute eine Immobilie zusammen erworben und steht jedem das hälftige Miteigentum an dieser zu, wird ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht, wenn der geschiedene Ehepartner nicht bis zur Veräußerung in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21 (BStBl. 2023 II S. 642) entschieden, dass dem ausgezogenen Ehepartner auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden kann, wenn die Immobile durch den geschiedenen Ehepartner/Lebenspartner und durch die gemeinsamen minderjährigen Kinder genutzt wird. Wird die Immobile oder der Miteigentumsanteil des ausgezogenen Ehepartners innerhalb der Zehnjahresfirst veräußert, liegt somit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.  

Im viel diskutierten Bereich der Kryptowährungen, welche in den letzten Jahren als Zahlungsmittel aber auch als Geldanlage an Bedeutung gewonnen haben, hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 (BStBl 2023 II S.571) die Frage geklärt, ob die Veräußerung von Kryptowährungen in Gestalt von Currency Token der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt. Die Entscheidung betrifft vor allem Bitcoin, Ethereum und Monero, kann aber auch als Maßstab für andere Kryptowährungen wie zum Beispiel Ripple, Binance Coin oder Tether herangezogen werden. Gemäß dem Urteil und auch der Ansicht der Finanzverwaltung sind die Currency Token als anderes Wirtschaftsgut zu qualifizieren und dem Inhaber des Wallet zuzurechnen. Sie unterliegen somit den Vorschriften des privaten Veräußerungsgeschäfts für andere Wirtschaftsgüter gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine Anschaffung liegt vor, wenn sie im Tausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere virtuelle Währungen erworben werden. Eine Veräußerung ist gegeben, wenn sie in gesetzliche Zahlungsmittel oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Somit ist auch beim Wechsel zwischen Kryptowährungen zwingend die Jahresfrist zu beachten, da ansonsten ein steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht wird.

Vor diesem Hintergrund ist jedem Steuerpflichtigen zu raten, bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen stets die Vorschrift des § 23 EStG im Auge zu behalten

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