Wachstumschancengesetz: Geplante Änderungen im Einkommensteuergesetz

Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz „Wachstumschancengesetz" beschlossen.

Mit dem „Wachstumschancengesetz" soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert sowie Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Folgende wesentliche Änderungen sind im Bereich des EStG geplant:

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 3 Nr. 73 EStG)

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. Euro 1.000,00 ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben, die mit den in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können.

Steuerlich abzugsfähige Aufwendung für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nach aktueller Rechtslage den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt Euro 35,00 übersteigen. Dieser Betrag soll mit Wirkung ab dem VZ 2024 auf Euro 50,00 angehoben werden.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als Euro 60.000,00 beträgt. Der bestehende Höchstbetrag soll ab dem VZ 2024 auf Euro 80.000,00 angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Betragsgrenze geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG)

Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern sofort steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht mehr als Euro 800,00 betragen. Dieser Wert soll ab dem VZ 2024 bei Euro 1.000,00 liegen.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Euro 250,00, nicht aber Euro 1.000,00 übersteigen. Hier soll ebenfalls ab dem VZ 2024 die Anhebung der Betragsgrenze von Euro 1.000,00 auf Euro 5.000,00 erfolgen und die Auflösungsdauer des Sammelpostens von fünf auf drei Jahre verringert werden.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.01.2025angeschafft oder hergestellt worden sind.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG)

Geplant ist, eine degressive Abschreibung i. H. v. 6 % für Gebäude zu ermöglichen, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige soll ein Wahlrecht haben, zur linearen AfA nach Absatz 4 wechseln zu können. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, soll aber zur linearen AfA gewechselt werden können. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Ferner kann die degressive AfA erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der schuldrechtliche Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

Derzeit wird eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 Prozent der Investitionskosten für Betriebe gewährt, die die Gewinngrenze von Euro 200.000,00 im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Ab dem VZ 2024 sollen bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

Erweiterter Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG)

Ab dem VZ 2024 soll der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag um ein weiteres Jahr auf dann drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem VZ 2020 auf Euro 10 Mio. bzw. auf Euro 20 Mio. (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.

Erweiterter Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von Euro 1 Mio. bzw. Euro 2 Mio. (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Beschränkung auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres angehoben werden.

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