Umsatzsteuerliche Behandlung der Energiepreisbremse

Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten, nicht zuletzt durch den Krieg in der Ukraine, hatte sich der Gesetzgeber entschieden, Verbraucher vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 zu entlasten. Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) sind am 24.12.2022 in Kraft getreten. Hierin ist verankert, dass ab dem 01.01.2023 die Preise für Erdgas, Strom und Wärme für ein Grundkontingent ihres Verbrauchs gebremst werden. Die Entlastung sollte sowohl Unternehmen als auch privaten Endverbrauchern zugutekommen.

Die zentrale Idee der Energiepreisbremsen ist, dass die Kunden auf Basis ihrer Verbrauchsprognose finanzielle Entlastungen erhalten. Kunden können 80 bzw. 70 Prozent ihrer Jahresverbrauchsprognose zu den gebremsten Preisen beziehen. Die Entlastungen sind grundsätzlich durch die Energieversorgungsunternehmen zu gewähren. Diese haben die Höhe der Entlastung zu ermitteln und ihren Kunden einen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Hierfür erhalten sie einen Erstattungsanspruch gegen den Staat. Die Erstattung der Entlastungsbeträge aufgrund der Strompreisbremse erfolgt durch den für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Somit treten diese Erstattungsansprüche an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

Die Erstattungsansprüche stellen umsatzsteuerlich Entgelt von dritter Seite dar, da es sich um zusätzliches Entgelt des Zuschussgebers (Bundesrepublik Deutschland) für eine Leistung eines Unternehmens an einen anderen Leistungsempfänger handelt. Gemäß Abschnitt 10.2 Abs. 3 UStAE ist von einem Entgelt von Dritter Seite immer dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer für seine Lieferung oder sonstige Leistung Zahlungen von einem anderen als dem Leistungsempfänger erhält. Ebenfalls darf kein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Dritten vorliegen (BFH-Urteil vom 20. 2. 1992, V R 107/87, BStBl II S. 705). Die Beurteilung, ob Entgelt von dritter Seite vorliegt, ist unabhängig von der Bezeichnung vorzunehmen und es ist stets darauf zu achten, wer durch den Zuschuss bedacht werden soll und welches Ziel mit der Förderung verfolgt wird (BFH-Urteil vom 8. 3. 1990, V R 67/89, BStBl II S. 708).

Hieraus ergibt sich für die Energielieferung an den Letztverbraucher ein erhöhtes umsatzsteuerliches Risiko. Die Energieversorgungsunternehmen schulden unabhängig vom Erhalt der Zahlung von dritter Seite die Umsatzsteuer aus der gesamten Energielieferung. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer setzt sich aus der Zahlung der Letztverbraucher zuzüglich der Erstattung zusammen.

Daher ist seitens der Energieversorgungsunternehmen darauf zu achten, dass die Entlastung durch die Energiepreisbremse nicht zu einer Minderung des Umsatzsteuerausweises führt und für die Lieferung eine korrekte Rechnung ausgestellt wird. Dies gilt sowohl für die vereinbarten Abschlagzahlungen sowie für die Jahresabrechnung.

pfeil nach oben